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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung - AgrarErzAnpBeihV)
§ 2 Beihilfeberechtigung

(1) Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zu gewähren,
1.
der zum Stichtag 22. März 2022 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war
a)
die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und
b)
eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Anlage näher bezeichneten Sektoren:
aa)
Freilandgemüsebau;
bb)
Obstbau;
cc)
Weinbau;
dd)
Hopfen;
ee)
Hühnermast;
ff)
Putenmast;
gg)
Entenmast;
hh)
Gänsemast;
ii)
Schweinemast;
jj)
Ferkelaufzucht;
kk)
Sauenhaltung und
2.
für den für das Jahr 2021 eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist, erfolgte
a)
auf Grund der Einhaltung mindestens einer der maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
b)
auf Grund der Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen gemäß Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013,
c)
auf Grund der Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist oder
d)
für das Vorhandensein von Dauerkulturen.
Für die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
1.
vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
2.
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, sofern
1.
sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet oder
2.
die Zahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um mehr als 25 Prozent gegenüber dem im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrag gekürzt wurde.
Die Kürzung nach Satz 1 Nummer 2 schließt Kürzungen in Folge von Sanktionen ein.
(3) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem von ihnen gewährt.