Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung - AgrarErzAnpBeihV) § 8Mitteilung an die Kommission
Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.