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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung - AgrarErzAnpBeihV)
§ 8 Mitteilung an die Kommission

Die Bundesanstalt hat die Mitteilung nach Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 gegenüber der Europäischen Kommission vorzunehmen.