Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union 
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, 
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, 
- 3.
- Auskunft zu erteilen und 
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 
Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 5 Absatz 3.