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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG)
§ 33 Aufschiebende Wirkung

Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.