Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV)
§ 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen

(1) Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorganisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149 Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen. Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließlich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder Formulare bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwenden.
(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Vereinigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse entsprechend.