Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung - AgrarOLkV) § 29Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.