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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV)
§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.