Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes werden im Jahr 2025 die Merkmale nach § 8 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes zusätzlich differenziert nach ökologischer Wirtschaftsweise erhoben. „Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.