Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 
- 1.
- die Bodennutzungserhebung, 
- 2.
- die Erhebung über die Viehbestände, 
- 3.
- die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 
- 4.
- die Ernteerhebung, 
- 5.
- die Geflügelstatistik, 
- 6.
- die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, 
- 7.
- die Milchstatistik, 
- 8.
- die Fischerei- und Aquakulturstatistik, 
- 9.
- die Weinstatistik, 
- 10.
- die Holzstatistik, 
- 11.
- die Düngemittelstatistik.