Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
die Bodennutzungserhebung,
- 2.
die Erhebung über die Viehbestände,
- 3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 4.
die Ernteerhebung,
- 5.
die Geflügelstatistik,
- 6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
- 7.
die Milchstatistik,
- 8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
- 9.
die Weinstatistik,
- 10.
die Holzstatistik,
- 11.
die Düngemittelstatistik.