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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 12 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.