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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 31
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:
1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsform des Betriebes,
3.
die Waldfläche.
Fußnote
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2 +++)
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