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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 65 Ergänzende Schätzung

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.