(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
- 1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
- 2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.