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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.