(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:
- 1.
Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
- 2.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.