Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)
§ 18 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1.
die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra- oder Extrahandel,
2.
nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und zum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4,
3.
die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfsmerkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12,
5.
die Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3,
6.
nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
7.
nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren,
8.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Veredelungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und Warenbewegungen von der Anmeldung nach § 6 sowie zur Verlängerung der Meldefristen,
9.
Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von Warenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Erstellung von Sammelwarennummern zur vereinfachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist,
10.
nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben zu besonderen Waren und Warenbewegungen,
11.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
12.
nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rahmen des Einzeldatenaustausches zu übermittelnden Einzelangaben,
13.
die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale, wenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibt und der Informationsverlust in einem angemessenen Verhältnis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht,
14.
die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7 und den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur Überprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.