(1) Zusätzlich zur generellen Eignung des Hundes vergewissert sich die Ausbildungsstätte bei der Fremdausbildung und bei der Selbstausbildung so früh wie möglich, ob sich der Hund unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen im konkreten Fall als Assistenzhund eignet. Die konkret-individuelle Eignung liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte nachweist, dass
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er die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt und
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der Hund als ausgebildeter Assistenzhund ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
(2) Die konkret-individuelle Eignung kann insbesondere nachgewiesen werden durch die Vorlage
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eines Schwerbehindertenausweises,
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eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung,
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einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder
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einer fachärztlichen Bescheinigung.
Der Nachweis nach Satz 1 muss alle Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 umfassen.