Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 19 Zertifizierung und Zertifikat

(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.