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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes

(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
1.
eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
2.
ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
3.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,
4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und
5.
ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.
(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
1.
die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,
2.
die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,
3.
Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder
4.
eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.

Fußnote

(+++ § 21 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 3 +++)
(+++ § 21 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 22 Abs. 3 +++)