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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2468 - 2471)
Zulassung von Ausbildungsstätten
Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis.
Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1)
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Anforderungen Sachkunde
Was?Warum?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichen Tätigkeit)
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Hundetrainer
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung durchzuführenDie Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich.Kopien entsprechender Schulungsnachweise Arbeitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
Grundkenntnisse der
Pädagogik
Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln
Fähigkeit, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufzustellen, wobei praktische und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden
Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch entsprechende Schulungsnachweise oder Bescheinigungen oder
Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder Soziale Arbeit oder
Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden oder
Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Referenzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen
Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und
Hunde
 
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von mindestens einem ganzen Tag
Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden
Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Tieren
Die fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sichergestellt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen.
Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG oder
Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen
  
solcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Zuverlässigkeit im
Umgang mit Menschen mit Behinderungen,
Kindern und traumatisierten Menschen
Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen.
Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist.
Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde.
Allgemeine Anforderungen
Allgemeine Voraussetzungen 
Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung
ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister
Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Vermögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet ist
Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit 
Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbildungen oder beides durchgeführt werden
soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazu
System zur Qualitätssicherung,
Fortbildungen,
Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur Überprüfung der Ausbildungsqualität
gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der Ausbildung
Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Bereichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen
Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
Nachweis der Fortbildung durch Kopien der entsprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen
Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nachgewiesen werden.
  
Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden: Eigenerklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätten durch Kopie entsprechender Fragebögen
Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch
Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gemeinschaften
Schulungs- und
Trainingskonzept
Nachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werdenAusbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt
Nachbetreuung nach
§ 12f Satz 3 BGG
Langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werdenNachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in Ausbildungsverträgen
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung 
Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt
Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll 
Grundriss und aktuelle Fotos
Betriebsbegehung
Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räumlichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbarschaft
bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlich
Barrierefreies Schulungsmaterial, das über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäß den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll
 
Beispiele des Schulungsmaterials
Betriebsbegehung
Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend
Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die fachlich verantwortliche Person
Was?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)
Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt
Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie
Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungsleitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird.
Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren
Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder
Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung oder
Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindestumfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder
Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung
für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.

Fußnote

Anlage 7 Satz 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt. Anlage 7 Tabelle 1 Zeile 9 Spalte 3 Spiegelstrich 1 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§ 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG" durch die Angabe "§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG" ersetzt.