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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Anlage 9 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2,
§ 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2474)
Ausweis
Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten:
1.
Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin:
Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin
2.
Angaben zum geprüften Hund:
Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)
3.
Gültigkeitsdatum
4.
Aussteller und Ausstellungsdatum
5.
Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungsnummer oder das Geschäftszeichen sein.
6.
Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift.
Muster:
Spezifikationen:
Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810
Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt
taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde angebracht.