(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung anzuwenden.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.