(1) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, wird auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet, wenn
- 1.
das jeweilige Lehrformat als Zusatzangebot außerhalb der vorgeschriebenen curricularen Lehrveranstaltungen konzipiert ist oder
- 2.
das konzipierte Lehrformat innerhalb einer curricularen Lehrveranstaltung eine nicht unerhebliche Eigenleistung der das Lehrformat einsetzenden Lehrperson erfordert.
Die Anrechnungen nach Satz 1 sind auf 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung begrenzt (§ 4 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung). Über die Anrechnung im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. Die Anrechnung kann nur einmalig bei der Erstellung der Lehrformate nach Satz 1 erfolgen. Für die Erstellung des Lehrformats nach Satz 1 kann entsprechend der vorgesehenen zeitlichen Nutzungsdauer des jeweilig erstellten Lehrformats nicht mehr angerechnet werden als das Doppelte einer Präsenzveranstaltung mit vergleichbarer zeitlicher Dauer.
(2) IT-Anwendungen werden nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung als Modulprüfungen angerechnet.
(3) Die Korrektur von Probeklausuren, die im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen angeboten werden, werden grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
(4) Die in den Absätzen 5 bis 7 geregelten Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung werden am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung festgelegt.
(5) Die Korrektur von Prüfungsklausuren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung entsprechen, ist aufgrund des erhöhten Aufwands mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur anzurechnen. Dies gilt auch für Modulprüfungen als Teil der Laufbahnprüfung.
(6) Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist die Korrektur und Betreuung von Diplom- und Bachelorarbeiten auf maximal 15 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit begrenzt, bei Masterarbeiten auf maximal 18 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist die Korrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten auf maximal 10 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit begrenzt, bei Masterarbeiten auf maximal 12 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit.
(7) Für nicht in den Absätzen 5 und 6 genannte Einzelfälle, in denen der Aufwand für die in § 5 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung). Die Leistung ist signifikant niedriger, wenn sie mit weniger Aufwand verbunden ist als typischerweise anhand der Leistungsart zu erwarten ist. Entscheidungen über die Abweichung nach Satz 1 trifft die Dekanin oder der Dekan im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(8) Die Anrechnung von innovativen Prüfungsformen nach § 5 Absatz 7 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung als Leistung zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistung ist im Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung festzulegen. Der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 ist begrenzt auf die jeweilige maximale Anrechnungsmöglichkeit bei der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung in Verbindung mit den Vorbereitungsdienstverordnungen.
(9) Die Tätigkeit als Kommissionsmitglied bei mündlichen Auswahlverfahren zählt zu den Aufgaben nach § 7 Absatz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung. Die Tätigkeit wird auf die Begrenzung nach § 7 Absatz 4 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung nicht angerechnet.
(10) Die Anrechnungsmöglichkeit für Sonderaufträge ist nach § 8 Satz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung auf 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung oder auf 670 Lehrveranstaltungsstunden begrenzt, je nachdem, welcher Wert höher ist.
(11) Bei Dienstreisen nach § 11 Nummer 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die zu Präsenzlehrveranstaltungen der Studiengänge außerhalb der Hochschule stattfinden, können für die Fahrzeit pauschale Anrechnungen erfolgen.
(12) Doppelanrechnungen sind nicht zulässig.