Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) § 94Sondervermögen eigener Art
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.