Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aktiengesetz
§ 276
Heilung von Mängeln
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
zum Seitenanfang
Datenschutz