Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2.
die Gründungsprüfung;
- 3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6.
die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7.
die Sonderprüfung;
- 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 11a.
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.