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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aktiengesetz
§ 326
Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
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