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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aktiengesetz
§ 42
Einpersonen-Gesellschaft
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.
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