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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung - ALehrV)
§ 10 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung

Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.