Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
- 1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
- 2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
- 3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.