(1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind für den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.