(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
- 1.
das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
- 2.
das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
- 3.
Tutorentätigkeiten,
- 4.
Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
- 5.
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
- 6.
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
- 7.
die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
- 8.
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
- 9.
Aufsichten sowie
- 10.
die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.