(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
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die Regelaltersgrenze erreicht haben und
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die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.