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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 15 Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.