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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.