Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung - GrusiGV) § 8Wert des Vermögens
Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.