(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
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kein eigenes Brenngerät besitzen,
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Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und
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den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.
Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
- 1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten,
- 2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder
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Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere
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den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
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die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,
- 3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können,
- 4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen,
- 5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen,
- 6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.