(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
- 2.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet;
- 3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 25: zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet;
- 4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
- 5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht,
- 1.
sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
- 2.
wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;
- 3.
wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden;
- 4.
wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
- 2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
- 3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
- 4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Alkoholerzeugnisse;
- 5.
des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.
§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.