Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
- a)
die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,
- b)
die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder
- c)
es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.