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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
§ 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft

(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
1.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder
2.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse.

Fußnote


(+++ § 33: zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 u. § 36 +++)

(+++ § 33 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 39 +++)

(+++ § 33 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 39 +++)

(+++ § 33 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 39 +++)