(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 
- 1.
 Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
- 2.
 Handel;
- 3.
 Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
- 4.
 Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
- 5.
 Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.