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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
§ 2 Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.