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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
§ 2
Fälligkeit
Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.
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