§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass 
- 1.
- das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt, 
- 2.
- an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt, 
- 3.
- an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.