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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)
§ 1 Zweck der Altschuldenhilfen

Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.