(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
- 1.
Rentenversicherung,
- 2.
Fondssparplan,
- 3.
Banksparplan,
- 4.
Bausparvertrag,
- 5.
Genossenschaftsanteile,
- 6.
Darlehen,
- 7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
- 8.
Erwerbsminderungsversicherung oder
- 9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.