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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin (Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)
§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
als Prüfungsstück:
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen einer mechanischen Verbindung,
b)
Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3.
berufsbezogene Berechnungen,
4.
Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5.
Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6.
Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
7.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.