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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
§ 13
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.
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