(1) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben hat die zuständige Behörde folgende Befugnisse:
- 1.
Sie darf Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel der zu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und Unterlagen einschließlich technischer Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen einsehen und auswerten.
- 2.
Die Aufsichtsbehörde kann von Magnetschwebebahnunternehmen und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachungsaufgaben von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(2) Die Magnetschwebebahnunternehmen und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben der Aufsichtsbehörde und deren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.