Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) § 63kAusnahmen
Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.
Fußnote
(+++ Zehnter Abschnitt (§§ 62 bis 63j (§ 63j jetzt 63k)): Zur Anwendung vgl. § 63k Abs. 1 +++)