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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 63k Ausnahmen

Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

Fußnote

(+++ Zehnter Abschnitt (§§ 62 bis 63j (§ 63j jetzt 63k)): Zur Anwendung vgl. § 63k Abs. 1 +++)