die Sicherstellung einer fortlaufenden administrativen Beobachtung und die Ermöglichung einer übergreifenden Steuerung anhängiger Verfahren bei der Wahrnehmung der folgenden Aufgaben der Bundesoberbehörden:
- a)
wissenschaftliche Beratung,
- b)
Genehmigung klinischer Prüfungen und
- c)
Zulassung von Arzneimitteln;