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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag bestehend aus einem prozentualen relativen Vergütungsanteil (relativer Anteil) in Höhe von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, einem festen Vergütungsanteil (Fixum) in Höhe von 9 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist je Austausch ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(1b) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zu dem letzten Tag des Quartals, das das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des Apothekengesetzes bekanntzugeben hat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nicht zu erheben.
(2) Der relative Anteil ist zu erheben
1.
außer in den Fällen von Nummer 2 auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

 bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro 8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht.
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.